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Jugendwohlfahrt
Weiters wird die Annahme an Kindes Statt in den einzelnen Landesjugendwohlfahrtsgesetzen (L-JWG) geregelt. Bis auf geringfügige Abweichungen sind diese in ihren Ausführungen nahezu deckungsgleich. Bezüglich der in der öffentlichen Jugendwohlfahrt Beschäftigten setzt das Wiener JWG voraus, dass „das […] Personal fachlich entsprechend ausgebildet und geeignet sein“ muss (§6, Abs. 1), d.h. dass „die mit der Aufgabe der Sozialarbeit betrauten Bediensteten das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit oder das Zeugnis über die Abschlussprüfung an einer Lehranstalt für gehobene Sozialberufe bzw. Fürsorgeschule erworben haben“ (Abs. 6). Nach Abs. 12 ist für die in der öffentlichen Jugendwohlfahrt Bediensteten Supervision anzubieten und die Landesregierung hat für eine entsprechende Aus- und Fortbildung Sorge zu tragen (Abs. 13). Für die Zusprechung einer generellen Pflegebewilligung, die sowohl für die Adoption eines Kindes, als auch für die Betreuung eines Pflegekindes Voraussetzung ist, sind die rechtlich festgelegten Kriterien eher spärlich. Neben dem im ABGB festgelegten Mindestalter der Adoptiveltern beschreibt das Wiener JWG (§ 22 Abs. 5) einige Ausschließungsgründe: ansteckende, schwere chronische oder psychische Erkrankungen oder Auffälligkeiten, geistige Behinderung oder Sucht, die das Wohl des Pflegekindes gefährdet erscheinen lassen gerichtliche Verurteilung wegen Handlungen, die das Wohl des Pflegekindes gefährdet erscheinen lassen Betreuungsmängel bei leiblichen Kindern Sonstige Gründe, die das Wohl des Kindes gefährdet erscheinen lassen Weiters hat der Altersunterschied zwischen den Pflegepersonen und dem Pflegekind dem natürlichen Altersunterschied zwischen leiblichen Eltern und Kindern zu entsprechen. Es sind jedoch Ausnahmen möglich, wenn es zum Wohle des Kindes ist (Abs. 6). Im Unterschied zum WrJWG (und auch zur Salzburger JWO) findet sich im steirischen Pendant in §23 Abs. 10 der Auftrag an die Landesregierung, „nähere Bestimmungen hinsichtlich der Voraussetzungen für die Erteilung der Pflegebewilligung […] zu erlassen“. Dem wurde von der Steiermärkischen Landesregierung in der „Verordnung über die Voraussetzungen für die Erteilung der Pflegebewilligung“ vom 4.Mai 1992 Rechnung getragen. §§30-31 befassen sich explizit mit der Annahme an Kindes statt, wobei deren Inhalt eine Wiederholung von §§24 und 25 JWG darstellt.
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