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Die Unterschrift

Die Unterschrift auf einer schriftlichen Erklärung und auf einer Vollmacht muss öffentlich, d.h. vom Notar oder vom Gericht beglaubigt sein, wobei diese Beglaubigung nicht früher als drei Monate oder ein Jahr (wenn das Kind seit mindestens sechs Monaten in Pflege bei Annehmenden ist) vor der Stellung des Antrags auf Bewilligung der Annahme stattfinden kann. Nach Abs. 3 können die Vertragsteile in ihrem Antrag festlegen, dass alle oder einzelne der Zustimmungs- und Anhörungsberechtigten, ausgenommen der Jugendwohlfahrtsträger, auf die Mitteilung des Namens und des Wohnortes des oder der Annehmenden und auf die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses verzichten (Inkognitoadoption). Jedoch müssen dem oder der Abgebenden die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der Leumund des oder der Annehmenden allgemein beschrieben werden.

Somit wird die gesetzlich nicht erlaubte Blankozustimmung zu einer Adoption verhindert. §260 legt den Inhalt des Bewilligungsbeschlusses fest, der folgende Informationen enthalten muss: den Vor- und Familiennamen, den Geburtstag und ?ort, die Staatsangehörigkeit, den Beruf, den Wohnort der Vertragsteile und den Mädchennamen der Ehefrau die ausgesprochene Bewilligung des Gerichts den Familiennamen, den das Adoptivkind durch die Adoption erhalten hat bzw. Hinweis auf die Beibehaltung des eigenen Namens die Angabe des Tages, an dem die Annahme in Kraft getreten ist gegebenenfalls die Einwilligung des einen leiblichen Elternteils in das Erlöschen seiner Rechtsbeziehungen zum Kind zugunsten des neuen Elternteils Der Bewilligungsbeschluss ist zu begründen. Im Besonderen muss ausgeführt werden, inwiefern die Adoption dem Wohl des Kindes dient und dass ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis besteht bzw. zu erwarten ist.

2.2. Adoptionsvermittlung

Die Vermittlung der Annahme an Kindes statt wird in Österreich durch das Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) geregelt. So erklärt §24, dass die Vermittlung Minderjähriger dem Jugendwohlfahrtsträger vorbehalten ist. Des weiteren findet sich wiederum, wie auch schon im ABGB ausgeführt, der Hinweis auf das Wohl des Minderjährigen, dem die Adoption zu dienen habe und die nur durchzuführen sei, wenn begründete Aussicht auf eine Eltern-Kind-Beziehung besteht. Unzulässig ist es, für die Vermittlung Entgelt zu verlangen. Auch Träger der freien Jugendwohlfahrt können für die Durchführung von Adoptionsvermittlungen anerkannt werden, jedoch nur, wenn deren ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet ist. Die Voraussetzungen dafür sind in §8 des JWG bestimmt: So haben freie Träger, die den Wunsch haben Adoptionen durchzuführen, bei der zuständigen Landesregierung einen Antrag zu stellen, die deren Eignung überprüft. Bei positivem Bescheid unterliegt der freie Träger in Folge der Aufsicht der Landesregierung, die, bei Vorhandensein schwerer Missstände, die Eignungsfeststellung widerrufen kann. §25 legt die Vermittlung von Minderjährigen ins Ausland in den Verantwortungsbereich der Landesgesetzgebung. Im Wiener JWG findet sich als Voraussetzung für eine Auslandsadoption, dass ohne sie das Wohl des Kindes gefährdet wäre.

Hier finden Sie weiteres Informationsmaterial zum Thema Adoption.

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