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§§184-185a behandeln die Frage des Widerrufs und der Aufhebung einer Adoption. So kann die Bewilligung einer Adoption von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles vom Gericht mit rückwirkender Kraft widerrufen werden. Gründe dafür sind: mangelnde Eigenberechtigung des Annehmenden zum Zeitpunkt der Adoption, es sei denn, er oder sie will nach ihrer Erlangung den Vertrag fortsetzen mangelnde Eigenberechtigung des Kindes, das selbst den Vertrag geschlossen hat, außer der gesetzliche Vertreter oder das Wahlkind stimmen nach Erlangung der Eigenberechtigung der Annahme nachträglich zu eine Adoption durch mehrere Personen, die im Moment des Vertragsabschlusses nicht verheiratet waren, eine Annahme, die vorwiegend aus Gründen der Weiterführung des Familiennamens der Adoptivmutter oder des Adoptivvaters durchgeführt wurde bzw. eine rechtswidrige sexuelle Beziehung verdecken sollte auf Antrag eines Vertragsteiles, so kein Vertrag in schriftlicher Form existiert und wenn seit dem Bewilligungsbeschluss nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.

Weiters besteht die Möglichkeit der Aufhebung einer Adoption, die im Gegensatz zum Widerruf keine rückwirkende Gültigkeit besitzt: wenn die Zustimmung eines Vertragsteiles oder eines Zustimmungsberechtigten durch betrügerische Absicht oder durch Zwang zustande gekommen ist und der Betroffene die Aufhebung innerhalb eines Jahres nach Entdeckung der Täuschung oder Wegfall der Zwangslage beantragt durch das Gericht, wenn durch die Aufrechterhaltung der Wahlkindschaft das Wohl des minderjährigen Kindes ernstlich gefährdet wäre auf Antrag des Adoptivkindes, wenn dies nach Scheidung oder Nichtigerklärung der Ehe der Adoptiveltern oder nach dem Tod der Adoptivmutter oder des Adoptivvaters dem Wohl des Kindes dient und nicht einem gerechtfertigten Anliegen der von der Aufhebung betroffenen Adoptivmutter oder des Adoptivvaters entgegen steht ein Elternteil und das Kind die Aufhebung beantragen.

Ein Beispiel der Rechtssprechung:

Am 20. 9. 2018 beantragten die Mutter und der Wahlvater die Aufhebung der Wahlkindschaft. Nach der Trennung der Mutter vom Wahlvater habe letzterer keinen Kontakt mehr zum Wahlkind und jede emotionale Bindung zu diesem verloren.
Der am ***** 2010 geborene Minderjährige ist das leibliche Kind der M***** D***** und des G***** L*****. Mit Beschluss vom 8. 6. 2016 wurde die Adoption des Kindes durch den mit der leiblichen Mutter verheirateten Wahlvater bewilligt. Der leibliche Vater hatte dieser Adoption zugestimmt…mehr

Quelle: Rechtsanwalt Dr. Marco Nademleinsky

Die Aufhebung einer Adoption kann nur gegenüber beiden Adoptiveltern erklärt werden, außer im Fall deren Scheidung. Laut §185 werden mit der Aufhebung der Annahme sämtliche familienrechtliche und namensrechtliche Beziehungen zur Adoptivfamilie aufgelöst, dagegen die zu den leiblichen Elternwieder in Kraft gesetzt. Das verfahrensrechtliche Vorgehen bei der Annahme an Kindes statt wird reguliert durch das Außer Streit Gesetz in §§257-260. So wird dem Wahlkind in §257 Abs. 2 ab der Vollendung des 14.Lebensjahres volle Prozessfähigkeit eingeräumt, d.h. es hat das Recht, im Verfahren selbständig vor Gericht zu handeln. Nach §258 haben die Zustimmungsberechtigten ihre Erklärungen persönlich vor Gericht abzugeben, wenn dies nicht mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist. In einem solchen Fall sind schriftliche Erklärungen genügend. Jeder Zustimmungsberechtigte kann seine Erklärung auch durch eine bevollmächtigte andere Person abgeben.

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