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Verwandtschaftsadoptionen (Stiefkindadoption)

Sie ist die häufigste Art der Adoption. Dabei ist der Annehmende mit einem Elternteil des Angenommenen verheiratet oder verpartnert. Nach Einwilligung in die Adoption durch den anderen leiblichen Elternteil, dem Antrag des Stiefelternteils auf Annahme des Stiefkindes und der Zustimmung des mit dem Antragsteller verheirateten bzw. verpartnerten Elternteils beim Notar spricht das Vormundschaftsgericht die Adoption aus, wenn das Jugendamt keine Einwände erhebt und der Vormundschaftsrichter in der persönlichen Anhörung des Antragstellers und des Kindes keine Bedenken gegen die Adoption bekommen hat.

Ab einem Alter von 14 Jahren ist auch die Einwilligungdes Kindes beim Notar notwendig. Hat das Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, ist die Einwilligung evtl. schon ab 10 oder 12 Jahren notwendig. Sind weitere Kinder des Stiefelternteils vorhanden, werden diese zur Adoption befragt. Rein erbrechtliche Gründe können gegen eine Adoption nicht erfolgreich vorgebracht werden. Das Besondere an der Stiefkind-Adoption ist, dass – anders als bei anderen Adoptionen – das rechtliche Abstammungsverhältnis zu dem mit dem Annehmenden verheirateten bzw. verpartnerten Elternteil aufrechterhalten und nur das Abstammungsverhältnis zum anderen leiblichen Elternteil beendet wird.

Dadurch wird das Kind dann ein gemeinsames Kind der Eheleute bzw. Lebenspartner, was ja gerade mit dieser Art der Adoption bezweckt wird.

 

Willigt der andere leibliche Elternteil nicht in die Stiefkind-Adoption ein, kann dessen Einwilligung in bestimmten Fällen unter strengen Voraussetzungen durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Seit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes 2005 kann eine solche Adoption nur noch erfolgen, „wenn die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, daß ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde“. Das Ziel, das Umgangsrecht eines leiblichen Elternteils durch Adoption zu vereiteln, wurde dabei ausdrücklich für unzureichend erklärt.

Erleichterte Verwandtschaftsadoptionen 

In dem Fall, dass die Eltern eines oder mehrerer minderjähriger Kinder sterben, werden aus Gründen des Kindeswohles (obwohl es keine gesetzliche Grundlage dafür gibt), die Anforderungen für den/die adoptierenden Verwandten in der Regel reduziert. Z. B. werden Altersgrenzen in gewissem Maß ignoriert, um die Adoption der Kinder durch die ihnen vertrauten Großeltern oder einem bereits volljährigen Geschwister zu ermöglichen. Auch werden die anderen Anforderungen weniger streng geprüft.

Erwachsenenadoptionen

Die Adoption von Erwachsenen durch Erwachsene (§ 1767) ist üblicherweise keine Volladoption, insbesondere entfallen nicht die Bindungen zur leiblichen Familie (§ 1770). Damit wird beispielsweise ein Ablegen von Unterhaltsverpflichtungen o. ä. verhindert. In Deutschland gibt es die Sonderform der Erwachsenenadoption zum Minderjährigen-Recht (§ 1772) – hier liegt in der Regel als Motiv der Wunsch vor, dass ein z. B. durch ein Pflegeverhältnis gewachsenes Eltern- bzw. Familienverhältnis durch die Adoption formalisiert und einem leiblichen Verhältnis gleichgestellt werden soll, wenn beispielsweise die leiblichen Eltern den Wunsch des Kindes nach Aufnahme in seine soziale Familie bis zu dessen Volljährigkeit verhindert haben. Beide Seiten erwerben in diesem Fall die gleichen Rechte und Pflichten (z. B. Erbrecht, Versorgungspflichten), die aus einem leiblichen Verhältnis hervorgehen. Die Adoptierten erhalten als neuen Geburtsnamen den Namen der annehmenden Person, der „leibliche“ Geburtsname erscheint in keinem Dokument des Adoptierten mehr. Auch erlöschen die Rechte und Pflichten gegenüber der leiblichen Familie des Adoptierten. In der Regel sind für die Erwachsenenadoption die Vormundschaftsgerichte zuständig.

 

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