Hier finden Sie Berichte, Dokumentationen, Informationen, Gesetze etc. zu den Themen Adoption, Familie & Jugendhilfe. Sie können das jeweilige PDF anklicken und downloaden. Hinweis: Bei geöffneten PDF`s bitte nach unten scrollen, da immer zuerst das Coverbild erscheint.
Im Regelfall durchläuft das Verfahren folgende Phasen:
Adoptionspflegezeit Notarielle Einwilligungserklärungen der Mutter, des Vaters, des Kindes bzw. der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters Notarieller Annahmevertrag der Adoptiveltern Gutachterliche Stellungnahme des Jugendamtes Adoptionsbeschluss durch das Vormundschaftsgericht Zustimmungserfordernis Der Adoption eines Kindes müssen die Eltern zustimmen. Sie kann von den Eltern frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes erteilt werden (§ 1747 BGB). Bei grober Verletzung der elterlichen Pflichten kann das Vormundschaftsgericht die fehlende Einwilligung durch Beschluss ersetzen (§ 1748 BGB).
Soweit ein Elternteil dauernd geschäftsunfähig oder unbekannten Aufenthaltes ist, ist die elterliche Einwilligung ebenfalls entbehrlich. Auch das Kind muss der Adoption zustimmen (§ 1746 BGB).
Dies erfolgt bei Kindern unter 14 Jahren durch den Vormund (bei Amtsvormundschaft durch das Jugendamt) § 1751 BGB. Ab der Vollendung des 14. Lebensjahres muss die Einwilligung durch das Kind persönlich erfolgen. Eine fehlende Einwilligung des Vormundes kann ebenfalls durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Die Zustimmungserklärungen sowie der Adoptionsantrag selbst müssen bei einem Notar beurkundet werden.
Hier finden Sie weiteres Informationsmaterial zum Thema Adoption.