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Auch im juristischen Sinne ist das Wohl des Kindes zentrale Voraussetzung für eine Adoption (Fachbegriff: Annahme als Kind): „Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient

und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.“ (§ 1741 BGB).

Um diese Prognose stellen und begründen zu können, ist dem Adoptionsbeschluss durch das Vormundschaftsgericht die sogenannte Adoptionspflegezeit und eine gutachterliche Stellungnahme des Jugendamtes vorangestellt. Die Adoptionspflegezeit ist als flexibel gestaltbare Eingewöhnungsphase zu verstehen. Ihre Länge ist je nach Alter des Kindes und anderen individuellen Kriterien variabel. Sie wird durch unsere intensive Beratung und Betreuung begleitet. Eine Adoption setzt das Einverständnis der Adoptiveltern, des Kindes und dessen leiblicher Eltern voraus. Die Einwilligungserklärung muß notariell beurkundet werden. Durch Adoption werden sämtliche rechtlichen Verbindungen zur Herkunftsfamilie aufgelöst und zu den Annehmenden hergestellt.  

 

Internationales Privatrecht

Für die Adoption ist das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vorrangig anzuwenden. Im autonomen Recht gilt:

Nimmt ein Einzelner eine Person als Kind an, so unterliegt diese nach Art. 22 EGBGB dessen

Heimatrecht zum Zeitpunkt der Adoption; bei Ehegatten findet das Ehewirkungsstatut des Art. 14 EGBGB Anwendung.

Ungeachtet des Gesetzwortlautes („Kind“) gelten diese Regeln auch bei der Erwachsenenadoption. Der Anwendungsbereich schließt die Zulässigkeit, Voraussetzungen und Wirkungen der Adoption ein. Ob das Erbrecht des adoptierten Kindes dem Erbstatut oder dem Adoptionsstatut unterliegt, war lange Zeit eine streitige Qualifikationsfrage. Durch Art. 22 Abs. 2 EGBGB ist nunmehr entschieden, dass die Auswirkungen der Adoption auf die Verwandtschaftsverhältnisse dem Adoptionsstatut, Art und Umfang des Erbrechts dem Erbstatut unterliegen.

 

 

 

 

 

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