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Die Adoption wird in den §§ 179-186a ABGB geregelt. Der Wahlvater muss mindestens 30 Jahre alt sein, die Mutter 28. Der Altersunterschied muss zwischen den Wahleltern und dem Wahlkind mindestens 18 bzw. 16 Jahre (wenn das Wahlkind mit den Annehmenden schon verwandt ist) betragen, dabei sind geringfügige Abweichungen erlaubt. Erbrechtlich bleiben die leiblichen Eltern für das Wahlkind erhalten, aber die Wahleltern gehen im Parentelsystem vor. Österreich hat die Haager Konvention am 19. Mai 1999 ratifiziert, sie ist am 1. September 1999 in Kraft getreten. Die Regelungen der Auslandsadoption sind in Frage gestellt, nachdem ein Fall große Ungereimtheiten zeigt, und sich die Frage stellt, was mit dem Kind geschehen soll, welches der Adoptionsfamilie gerichtsseitig weggenommen wurde, und nun in einem österreichischen Kinderheim lebt.

Rechtliche Grundlagen der Adoption in Österreich

2.1. Annahme an Kindes Statt Die grundsätzliche rechtliche Regelung der Annahme an Kindes Statt, die am 17.Februar 1960 neu gestaltet wurde, am 1.Juli d.J. in Kraft trat und seit dem einigen Novellierungen unterworfen war (32), findet sich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) unter den §§179 ? 185. Zwischen Adoptierenden und Adoptiertem wird ein Rechtsverhältnis hergestellt, wie es sonst nur durch eine eheliche Abstammung zwischen Eltern und Kind entstehen kann.

§179 befasst sich mit der Person des Annehmenden, wobei für den Adoptierenden die Voraussetzung der „Eigenberechtigung“ besteht, d.h. er oder sie muss voll geschäftsfähig sein, also zurechnungsfähig sein und das 18.Lebensjahr vollendet haben. Eine Adoption steht sowohl Ehepaaren als auch alleinstehenden Personen offen, wobei eventuell bereits vorhandene leibliche Kinder rein rechtlich keinen Hinderungsgrund darstellen. Die Annahme eines Wahlkindes durch mehr als eine Person ist nur zulässig, wenn die Annehmenden miteinander verheiratet sind bzw. in diesem Fall darf in der Regel nur gemeinsam adoptiert werden, wobei in diesem Punkt eine Reihe von Ausnahmen bestehen:

So kann nach §179 Abs. 2 ein Ehegatte z.B. alleine annehmen, wenn der Ehepartner die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Eigenberechtigung oder des Alters nicht erfüllt, wenn dessen Aufenthalt seit mindestens einem Jahr unbekannt ist, die eheliche Gemeinschaft seit mindestens drei Jahren nicht mehr existiert oder es andere wichtige Gründe gibt, die die Annahme durch nur einen der Eheleute rechtfertigen. Nach §179 Abs 3 ist ein Vormund, ein Sachwalter, ein Kurator oder nur ein vorläufiger Beistand als Annehmender ausgeschlossen. Dies gilt so lange, bis er oder sie von ihren Aufgaben unter Rechnungslegung und Nachweis des ungeschmälerten Kindesvermögens entbunden ist.

Hier soll verhindert werden, dass sich der behördlich bestellte Verwalter der Annahme an Kindes Statt nur zur Vertuschung schlechter Vermögensverwaltung bedient. Eine Adoption kommt nach §179a durch einen schriftlichen Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind und durch gerichtliche Bewilligung auf Antrag eines Vertragsteils zustande. Wenn der oder die Angenommene nicht eigenberechtigt ist, wird der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen (leibliche Eltern bzw. ein Elternteil oder das Jugendamt).

Laut §180 sind folgende Altersbestimmungen zu beachten: der Wahlvater muss das 30. Lebensjahr, die Wahlmutter das 28. Lebensjahr vollendet haben, wobei diese Altersgrenzen unterschritten werden können, wenn ein Ehepartner das leibliche Kind des anderen annehmen will Ehepartner gemeinsam ein Kind annehmen wollen und dieses schon seit geraumer Zeit „wie ein eigenes“ in der Familie lebt (z.B. in einem Dauerpflegeverhältnis)

Zwischen den Annehmenden und dem Kind muss ein Altersunterschied von mindestens 18 Jahren bestehen. Dieser Zeitraum kann bei bereits bestehendem Eltern-Kind-Verhältnis geringfügig unterschritten werden. Bei der Adoption eines Verwandten sowie bei der Annahme eines leiblichen Kindes des Ehepartners ist eine Altersdifferenz von 16 Jahren ausreichend. Nach §180a muss der Antrag vom Gericht bewilligt werden, wenn zwischen den Adoptiveltern und dem Kind eine der leiblichen Elternschaft nahe kommende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. In diesem Fall hat die Adoption dem „Wohl des minderjährigen Kindes“ zu dienen. Dies bedeutet laut den Ausführungen des ABGB, dass „durch die Adoption eine merklich bessere Entwicklung des Kindes zu erwarten ist“. Etwas ausführlicher befasst sich §178a mit dem unbestimmten Gesetzesbegriff des Kindeswohls: „Bei Beurteilung des Kindeswohls sind die Persönlichkeit des Kindes und seine Bedürfnisse, besonders seine Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten, sowie die Lebensverhältnisse der Eltern entsprechend zu berücksichtigen“.                  

 

 

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