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Wer: Seit der Einführung des neuen Rechnungslegungsgesetzes per 01.01.2013 (Übergangsfrist bis 01.01.2015) sind nicht mehr nur alle im Handelsregister eingetragenen Unternehmen aufbewahrungspflichtig, sondern ebenfalls alle Einzelunternehmen und Personengesellschaften.

Was: Gemäss Obligationenrecht Art. 962 gilt für Geschäftskorrespondenzen der kaufmännischen Buchführung, Geschäftsbücher, Quittungen und Buchungsbelege die Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren.

Sie beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem Buchungsbelege entstanden sind. Die gesetzlichen Grundlagen bezüglich den Aufbewahrungspflichten gehen jedoch nicht nur aus dem Obligationenrecht hervor.

 

 

Auch im Steuerrecht (MWSTG, SR 641.20), im Sozialversicherungsrecht sowie in weiteren öffentlich-rechtlichen Rechtsquellen wird die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen geregelt. Aus steuerrechtlichen Gründen sind Geschäftsunterlagen, welche zur Berechnung der Eigennutzung von unbeweglichen Gegenständen (Immobilien) benötigt werden, während 20 Jahren aufzubewahren.  

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