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Allgemeine Archivierungsfristen bei Behörden Ausgangspunkt der Empfehlung ist die Novellierung des Personenstandsgesetzes (PStG) durch den Bundesgesetzgeber. In § 7 PStG ist erstmals die Pflicht der Standesämter geregelt, die Personenstandsregister und die Sammelakten nach den jeweiligen archivgesetzlichen Regelungen den zuständigen Archiven anzubieten. In § 5 PStG werden

Fortführungsfristen für die Personenstandsregister festgelegt: Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister: weiterlesen

 

Österreich

Begriffs-Lexikon der österreichischen Verwaltung von A wie Abschiebung bis Z wie Zweitpass

 

 

                                                       

 

 

 

 

 

 

Schweiz Zivilstandswesen & Archive

         

 

 

 

 

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